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Öffentliche Bekanntmachungen

 

Erhebung des Ausgleichsbeitrages nach Abschluss des Sanierungsgebietes „Altstadt“ Leisnig“

Mit Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt Leisnig“ sind seit 1993 öffentliche Gelder in Form von Zuwendungen in diesen Bereich geflossen, was zu einer steigenden Investition in Gebäude, Wegen und Verkehrsanlagen geführt hat.

 

 

Somit hat sich gemäß dem Wertgutachten der Sachverständigen Hans-Peter Dietrich und Mario Holland (jeweils Sitz: Döbeln) aus 2012 und den Ermittlungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Mittelsachsen der Bodenwert im relevanten Bereich in Folge der allgemeinen Grundstücksmarktentwicklung erhöht. Dies ist im Bodenrichtwertkatalog des Gutachterausschusses mit Stand 01.01.2022 dokumentiert. Zudem gibt es eine Preissteigerung in Folge der im Sanierungsgebiet realisierten Investitionsmaßnahmen.

 

Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht (§154 BauGB (1) Satz 1).

 

Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert) (§154 BauGB (2)).

 

Die Satzung der Stadt Leisnig über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt“ wurde mit Satzung vom 16.12.2021, rechtsverbindlich durch öffentliche Bekanntmachung am 05.05.2022 aufgehoben.

 

Infolge dessen ist die Stadt Leisnig bis 31.12.2023 verpflichtet, die noch ausstehenden Ausgleichsbeträge per Festsetzungsbescheid (Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG) gemäß

§ 154 i.V. mit § 162 ff. BauGB zu erheben.

 

An alle betroffenen Eigentümer erging zuvor ein Anhörungsschreiben gem. § 28 Abs. 1 VwVfG im Zeitraum 07/2022 – 08/2022.

 

Die Versendung der entsprechenden Festsetzungsbescheide erfolgt in der 27./28.Kalenderwoche 2023.

 

 

 

28.06.2023

 

gez. Bau- und Ordnungsamt

 

 

 

 

 

 

 

 

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