Vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag wurden die Kommunen Ende November über ein Schreiben vom Staatsministerium der Finanzen informiert, dass die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen zum Stichtag 01.01.2026 programmtechnisch noch nicht möglich sind.
Hiervon sind Eigentümerwechsel des Jahres 2025 und deren zugehörige Grundsteuer betroffen.
Da die Stadt Leisnig erst nach Vorliegen des Bescheides vom Finanzamt nach § 184 Abs. 3 i. V. m. § 22 Abgabenordnung berechtigt ist, die Grundsteuer nach § 25 und § 27 Grundsteuergesetz (GrStG) gegenüber dem Erwerber festzusetzen, werden die Grundsteuerbescheide für 2026 an die im System hinterlegten (Alt-) Eigentümer versandt.
Der Grundsteuerbescheid behält bis zur Bekanntgabe des neuen Bescheides (Aufhebungsbescheid) seine rechtliche Wirkung.
Bis zur Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheides vom Finanzamt Döbeln ist eine Fortzahlung der Grundsteuer (durch den Verkäufer) an die Stadt Leisnig im Jahr 2026 notwendig. Nach Erhalt des Grundsteuermessbescheides und dessen Einarbeitung werden zu viel gezahlte Beträge erstattet.