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Abfallentsorgung (Öffnungszeiten & Zuständigkeiten des Wertstoffhofes in Leisnig)
Auf den 10 Wertstoffhöfen der Region können die Bewohner des Landkreises ganzjährig Haushaltsabfälle sowie Wertstoffe abgeben. Die regionale Verfügbarkeit der Einrichtungen und die Tatsache, dass die Abfälle zu dem Zeitpunkt abgegeben werden können, an dem sie anfallen, machen die Wertstoffhöfe zu wichtigen Entsorgungsstellen in Mittelsachsen. Darüber hinaus sind die sortenreine Verwertung von Abfällen, die fachgerechte Entsorgung von Schadstoffen sowie die Rückführung von Wertstoffen in den Rohstoffkreislauf wesentliche Bestandteile des bürger- und umweltorientierten Entsorgungskonzeptes der EKM.
Herkömmliche Restabfallsäcke der EKM können bei der Stadtverwaltung Leisnig im Bürgerbüro käuflich erworben werden. Kosten pro Stück: 4,90 € Tel: 034321 / 66622
Altfenstern, Altholz A4 (Holz aus dem Außenbereich, welches mit Holzschutzmittel oder anderen Schadstoffen behandelt wurde), Asbest, Baustyropor, Dachpappe, Energiesparlampen, Flachglas, Gipskarton, Leuchtstoffröhren, Mineralwolle, Photovoltaikmodulen
Kostenfreie Annahme:
Sperriger Abfall - bis 3 m³ je Anlieferung, Papier, Pappe und Kartonagen, Weihnachtsbäume bis Ende der 2. Februarwoche; danach Annahme als kostenpflichtiger Grünschnitt, Elektro- und Eletronikaltgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Altglas, Leichtverpackungen, Schrott, Alttextilien, Kleinbatterien, CD´s und DVD´s, Tonerkartuschen
Gegen Gebühr:
Grün- und Gartenabfälle, Sperrmüll über 3 m³ je Anlieferung
Auskunfts-/Übermittlungssperre (Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre nach BMG Bundesmeldegesetz)
Rechtsgrundlage zur Eintragung einer Auskunftssperre ist § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatzpersonalausweises und zur Änderung des Passgesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I Nr. 24 S. 970).
Ausweise beantragen / Beantragung eines (vorläufigen) Personalausweises oder Reisepasses
Personalausweise können grundsätzlich ab dem 1. Lebensjahr ausgestellt werden, ein Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises besteht ab dem 16. Lebensjahr. Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises ist vom Alter abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt er für die Dauer von sechs Jahren, ab Vollendung des 24. Lebensjahres für die Dauer von zehn Jahren. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich. Achtung! Achten Sie darauf, dass Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit einen neuen Personalausweis beantragen. Das Datum, bis zu dem Ihr Ausweis gültig ist, finden Sie auf dessen Vorderseite.
Ein vorläufiger Personalausweis wird Ihnen ausgestellt, wenn Sie sofort einen Personalausweis benötigen, weil Sie sich sonst nicht ausweisen könnten (zum Beispiel mit einem Reisepass). Er dient insbesondere dazu, die Zeit bis zur Ausstellung eines neuen Personalausweises zu überbrücken. Der vorläufige Personalausweis hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten und kann nicht verlängert werden.
Gebühren Personalausweis:
bis 24 Jahre - 27,60 €
ab 24 Jahre - 46,00 €
Gebühren vorläufiger Personalausweis:
10,00 €
Gebühren Reisepass:
70,00 Euro für Personen ab dem 24. Lebensjahr (Gültigkeitsdauer 10 Jahre)
37,50 Euro für Personen bis zum 24. Lebensjahr (Gültigkeitsdauer 6 Jahre)
Folgende Formulare / Dokumente werden benötigt: die Geburtsurkunde oder die Eheurkunde im Original das bisherige Dokument ein digitales Lichtbild eines zertifizierten Fotodienstleisters (in Leisnig z.B.: DM Drogeriemarkt, Gebrüder Otto GbR Heimelektronik) oder direkt vor Ort in unserer Behörde
bei Personen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit des Kindes zwingenderforderlich
Baumfällgenehmigung (Gehölzschnitt und Baumfällen beantragen)
Wenn Sie geschützte Bäume, Sträucher oder andere Gehölze beseitigen oder stark zurückschneiden wollen, kann hierfür eine Genehmigung erforderlich sein. Ob es sich um ein geschütztes Gehölz handelt, richtet sich nach den kommunalen Baumschutzsatzungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG).
Das Fällen eines Baumes mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, gemessen in 1 m Höhe vom Erdboden aus (außer Nadelbäume, Pappeln, Birken, Baumweiden und abgestorbene Bäume) erfordert einen Antrag auf Fällgenehmigung.
Bevor Sie heiraten können, müssen Sie die Eheschließung anmelden. Dies erfolgt am Haupt- oder am Nebenwohnsitz. Wohnen die zukünftigen Ehepartner an verschiedenen Orten, so können sie wählen, bei welchem Standesamt sie die Eheschließung anmelden wollen.
Das Standsamt berät Sie zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen und prüft die Ehevoraussetzungen. Stellt das Standesamt nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen. Soll Ihre Eheschließung im Ausland stattfinden, so setzen Sie sich vorab mit den dort zuständigen Behörden in Verbindung.
Allgemeine und weiterführende Informationen zum Thema „Eheschließung“ finden Sie im Behördenportal „Amt24“:
Das Standesamt Leisnig führt Eheschließungen im traditionellen Eheschließungsraum im Rathaus, auf der mittelalterlichen Burg Mildenstein und im romantischen Kloster Buch durch. Dazu finden Sie hier ausführliche Informationen:
Führungszeugnis (Anfrage eines privaten Führungszeugnisses, zur Vorlage bei Behörden, erweitertes Führungszeugnis)
Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die auf Antrag vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird.
Im Führungszeugnis wird – neben den vollständigen Personalien – hauptsächlich angeführt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient damit im Wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit (beispielsweise bei der Arbeitsaufnahme).
Beantragen Sie das Führungszeugnis bei der örtlichen Meldebehörde oder online beim Bundesamt für Justiz.
Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen.
Geburten in Kliniken und sonstigen Einrichtungen
Für Geburten in Kliniken und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Seit 2021 gibt es in Leisnig keine solche Einrichtung mehr. Die nächstgelegenen Kliniken mit einer Fachabteilung für Geburtshilfe sind:
Wenn Sie sich für eine Hausgeburt entschieden haben, ist jeder sorgeberechtigte Elternteil des Kindes verpflichtet, die Geburt anzuzeigen. Falls Sie als sorgeberechtigte Eltern an der Anzeigepflicht gehindert sind, ist jede andere Person (z. B. die Hebamme), die bei der Geburt dabei war oder unmittelbar davon erfahren hat, zur Anzeige verpflichtet.
Ausführliche Informationen zum Thema „Hausgeburt“ finden Sie hier:
Gewerbe-Anmeldung nach § 14 oder 55c Gewerbeordnung (GewO)
Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle, die nicht selbstständig ist. Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbstständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten.
Gewerbe-Ummeldung nach § 14 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO)
Sie müssen Ihr Gewerbe ummelden, wenn der Sitz Ihres Unternehmens innerhalb Ihrer Gemeinde verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt wird, der Gegenstand des Gewerbes ausgedehnt wird (wenn beispielsweise Waren und Leistungen hinzukommen, die in der bisherigen Anmeldung nicht vorgesehen waren) oder der Name des Gewerbetreibenden geändert wird.
Abmeldung Gewerbe: Gewerbe-Abmeldung nach § 14 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO)
Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Dasselbe gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann in der früheren Gemeinde abmelden und bei Fortführung in der neuen Gemeinde / Stadt anmelden. Wenn Sie beabsichtigen, die Rechtsform Ihres Gewerbes zu ändern, ist ebenfalls eine Gewerbeabmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
Hinweis: Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes innerhalb der Gemeinde verlegen, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.
Gewerbezentralregister (Auskunft & Ersuchen aus dem Gewerbezentralregister)
Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Gewerbeordnung (GewO)
Wenn Sie im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gewerbes einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen. Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben. Die Auskunft dient als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in eine andere Stadt oder Gemeinde verlegen oder Sie keinen Hund mehr besitzen, müssen Sie den Hund bei der bisherigen Stadt oder Gemeinde abmelden.
Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung der Hundesteuer: Eine Ermäßigung oder Befreiung ist möglich gemäß § 8 Steuerbefreiungen und § 9 Steuerermäßigung Hundesteuersatzung der Stadt Leisnig.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Kirchensteuergesetz erfolgt der Kirchenaustritt durch eine persönlich zur Niederschrift gegenüber einem Standesbeamten abgegebene Erklärung oder durch Übersendung einer öffentlich beglaubigten Erklärung nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches an ein Standesamt.
Die Gebühr für die Aufnahme der Erklärung und die Erteilung einer Bescheinigung über den Kirchenaustritt beträgt 35,00 €.
Für Ihre persönliche Erklärung im Standesamt vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.
Suchbegriffe: Kirchensteuer / Kirche / Kirchen / Steuern / Kirchenaustritt / Austritt / Austritt Kirche
Personenstandsurkunden aus dem Standesamt Leisnig anfordern
Personenstandsurkunden werden von dem Standesamt ausgestellt, das den Personenstandsfall (Geburt, Sterbefall, Eheschließung, Lebenspartnerschaft) beurkundet hat.
Für die Anforderung von Personenstandsurkunden aus dem Standesamt Leisnig nutzen Sie bitte bevorzugt das Behördenportal "Amt24" indem Sie auf die gewünschte Urkunde klicken:
Alternativ können Sie die Ausstellung der Urkunden auch per E-Mail oder per Post beantragen. Als Nachweis, der Sie zur Urkundenanforderung berechtigt, fügen Sie eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.
Ihre Anfrage wird innerhalb von 3 Wochen vom Standesamt bearbeitet. Sollten zur Bearbeitung zusätzliche Informationen benötigt werden, wird sich das Standesamt mit Ihnen in Verbindung setzen.
Für die persönliche Abholung einer Personenstandsurkunde im Standesamt vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.
1 Personenstandsurkunde 15,00 €, jede weitere Ausfertigung 7,00 € 1 Auskunft aus Personenstandsregistern 15,00 € 1 Auskunft aus Sammelakten zu Personenstandsregistern 25,00 €
Rechtsgrundlage:
Berechtigungsvoraussetzungen für Ihre Urkundenanforderung gemäß Personenstandsgesetz (PStG)
§ 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.
SEPA-Lastschriftmandat (Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats an die Stadt Leisnig)
Gültigkeit: Das erteilte Lastschriftmandat ist ausschließlich für die darin angegebenen Buchungs- oder Kassenzeichen gültig. Für nicht benannte Buchungszeichen erfolgt keine automatische Übernahme des Lastschriftmandats. Wird das Mandat für eine einmalige Zahlung erteilt, so gilt dies ausschließlich für die angegebene Einzelfälligkeit und nicht für darauffolgende weitere Fälligkeiten. Ein erteiltes Mandat auch für rückständige Forderungen berechtigt zur Abbuchung aller offenen Forderungen des angegebenen Buchungszeichens vor dem Ausstellungsdatum des Mandats. Wird ein Lastschriftmandat für wiederkehrende Fälligkeiten erteilt, so gilt dies für alle wiederkehrenden Forderungen des angegebenen Buchungszeichen ab angegebener Fälligkeit bis zum Widerruf.
Erlöschen: Eine erteilte Einzugsermächtigung erlischt, wenn die Lastschrift wiederholt entweder durch die Bank abgewiesen oder vom Zahlungspflichtigen wegen Widerspruchs zurückgebucht wird. In diesem Fall ist vom Zahlungspflichtigen ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Wird kein neues Lastschriftmandat erteilt, so ist der Zahlungspflichtige zur fristgerechten Veranlassung der Zahlung zum Ausgleich der Forderungen verpflichtet. Ein erteiltes Mandat erlischt automatisch, wenn 36 Monate nach der Erstlastschrift oder 36 Monate nach der letzten Folgelastschrift keine weitere Lastschrift erfolgt ist.
Rückbelastungsgebühren (im Fall von Nichteinlösung, Widerspruch oder Kontoauflösung): Wird von einem Geldinstitut die auf Grund eines SEPA-Lastschriftmandats vorgelegte Lastschrift nicht eingelöst oder diese zurückbelastet, so werden die Ansprüche der entstehenden Rückbelastungsgebühren durch die Stadt Leisnig gegenüber dem/der Kontoinhaber/in (Zahler/in) geltend gemacht. Die Höhe der Rückbelastungsgebühren wird durch das Kreditinstitut des Kontoinhabers festgelegt.
Widerruf: Der/Die Kontoinhaber/in (Zahler/in) kann ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat gegenüber der Stadt Leisnig schriftlich wiederrufen. Der Widerruf muss von dem/der Kontoinhaber/in unterzeichnet sein und die Mandatsreferenznummer oder ein Kassenzeichen enthalten. Der Widerruf muss spätestens 14 Tage vor der nächsten Fälligkeit bei der Stadt Leisnig eingehen, um unter Berücksichtigung der Banklaufzeit eine unerwünschte Kontobelastung zu vermeiden. Rückbelastungsgebühren aufgrund eines verspätet eingereichten Widerrufs gehen zu Lasten des Kontoinhabers.
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Anzeige durch Einrichtungen und Behörden
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.
Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt und erlangt die für den Sterbeort zuständige Gemeindebehörde Kenntnis von dem Sterbefall, so hat sie die Anzeige zu erstatten.
Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.
Anzeige durch Personen
Zur Anzeige sind verpflichtet
1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.
Haben Sie als anzeigepflichtige Person ein Bestattungsunternehmen mit der Bestattung beauftragt, wird dieses die Anzeige für Sie beim Standesamt vornehmen.
Weitere Informationen zum Thema „Sterbefall“ finden Sie hier:
Zur Beurkundung eines Sterbefalls im Zuständigkeitsbereich des Standesamtes Leisnig vereinbart in der Regel das durch die hinterbliebenen Angehörigen beauftragte Bestattungsunternehmen einen Termin mit dem Standesamt, um alle erforderlichen Formalitäten zu regeln.
Wohnsitzanmeldung (Zuzug, Umzug innerhalb der Stadt, Wegzug ins Ausland)
Ein Umzug in Sachsen erfordert eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt (innerhalb von 2 Wochen) mit Wohnungsgeberbestätigung, Personalausweis und ggf. Zustimmung der Sorgeberechtigten. Es fallen keine Gebühren an.