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Öffentliche Bekanntmachung: Flächennutzungsplan Stadt Leisnig 1. Teilfortschreibung „Windenergie“

Leisnig, den 01. 03. 2023
 

Öffentliche Bekanntmachung

 

Flächennutzungsplan Stadt Leisnig

1. Teilfortschreibung „Windenergie“

Der Stadtrat der Stadt Leisnig hat am 23.02.2023 in öffentlicher Sitzung den geänderten Entwurf der 1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Stadt Leisnig mit Begründung und Umweltbericht gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Buchstabe a Abs. 3 BauGB öffentlich auszulegen.

 

Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 03.02.2023. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

 

FNP-Windenergie

 

 

Ziele und Zwecke der 1. Fortschreibung:

 

Im Zuge der aktuellen Klimapolitik wird der Windenergie als erneuerbare Energie eine entscheidende Rolle zugewiesen. Die Stadt Leisnig greift diesen Punkt in ihrem Klimaschutzkonzept auf und legt einen Schwerpunkt auf die Erweiterung und den Ausbau von Windenergiestandorten zur Förderung erneuerbarer Energien. Der Flächennutzungsplan weist bisher zwei Sonderbauflächen für die Nutzung von Windenergie aus. Eine Neuausweisung oder Erweiterung vorhandener Gebiete für Windenergie ist auf der derzeitigen Grundlage des Flächennutzungsplanes nicht realisierbar.

Zur Erreichung der gefassten Entwicklungsziele der Gemeinde muss das vorhandene Potenzial zum Ausbau von Windenergiestandorten anhand verfügbarer Flächen geprüft und bauleitplanerisch festgesetzt werden. Dafür ist eine Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich Windenergie erforderlich. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes zur Windenergie erfolgt für das gesamte Plangebiet der Stadt Leisnig bezogen auf den Themenbereich „Windenergie“. Der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ bezweckt die Steuerung der Windenergienutzung für Teile des Außenbereichs der Stadt Leisnig.

 

Die Planung verfolgt folgende städtebauliche Ziele:

  • Überprüfung der vorhandenen Flächen für die erweiterte Nutzung der Windenergie
  • Ausweisung neuer Flächen für Windenergieanlagen, unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Bevölkerung vor Lärm, Schattenwurf und bedrängender Wirkung
  • Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen zur Einhaltung der Klimaziele
  • Ermittlung der Rahmenbedingungen aus Umweltvorgaben und öffentlichen Belangen

 

Der geänderte Entwurf der 1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Stadt Leisnig mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 03.02.2023 wird verkürzt

 

vom 13.03.2023 bis einschließlich 31.03.2023

 

im Bauamt der Stadt Leisnig, Markt 1, 4. OG, Zimmer 46 während der üblichen Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

 

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB vom August 2022:

 

  • LRA Mittelsachsen vom 05.09.2022
  • Landesverein Sächsischer Heimatschutz e.V. vom 31.08.2022

 

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

 

Umweltbelange

Auswirkungen der potenziellen Eignungs- und Vorrangflächen zur Nutzung für Windenergie auf Umweltbelange nach § 2 Abs. 4 BauGB werden im Umweltbericht der MEP Plan GmbH dargestellt.

Für die Flächen Sitten I, Sitten II, Börtewitz, Naunhof und Nicollschwitz/Bockelwitz wird zusammenfassend ausgeführt:

 

Schutzgut Fläche und Boden:

Die Bodeninanspruchnahme für die Fundamente der Windenergieanlagen und für die notwendige Infrastruktur ist unvermeidlich. Durch den Bau werden Böden anthropogen überformt, natürliche gewachsene Bodenprofile zerstört und stehen nicht mehr für die Offenlandnutzung zur Verfügung. Schutzwürdige Böden werden nicht in Anspruch genommen. Im Genehmigungsverfahren ist eine Minimierung der notwendigen Eingriffe zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung von Verminderungs- sowie bodenaufwertenden Ausgleichsmaßnahmen im der Genehmigungsplanung werden durch die Planung keine erheblich nachteiligen Wirkungen vorbereitet.

 

Schutzgut Wasser:

Durch die Planung werden in den Windflächen Versiegelungen zulässig. Die Planung wird zu keiner erheblichen Veränderung oder Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungsrate führen. Eine Zerschneidung von bzw. ein Heranrücken von Windenergieanlagen an Gewässer oder eine Beeinträchtigung der vorhandenen Trinkwasserleitungen des Wasserschutzgebiets „Heilige Quelle Polkenberg“ sind auf der Ebene der Genehmigungsplanung und mit der Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten. Beeinträchtigungen des Grundwassers, der Oberflächengewässer in oder an den Windflächen können bei Unfällen oder Havarien von Baumaschinen während der Bauphase auftreten, sind aber bei der Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen sowie der Sicherheitsbestimmungen unwahrscheinlich. Aufgrund der fehlenden räumlichen Überschneidungen der Windflächen mit dem genannten Wasserschutzgebiet können Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Insgesamt werden mit der Planung keine erheblich nachteiligen Wirkungen vorbereitet.

 

 

 

Schutzgut Klima und Luft:

Mit nachteiligen Veränderungen der klimatischen Funktion in den Windflächen oder im angrenzenden Umfeld ist nicht zu rechnen, da keine nennenswerte Veränderung des Regionalklimas erfolgt. Durch die Planung werden keine erheblichen Beeinträchtigungen vorbereitet. Darüber hinaus ist die positive Wirkung der Windenergie auf das Gesamtklima, die Luftqualität und der Umsetzung des integrierten kommunalen Energie- und Klimaschutzkonzeptes (Stadt Leisnig 2012) zu berücksichtigen und es werden große Mengen CO2 und anderer Luftschadstoffe gegenüber der herkömmlichen Stromerzeugung vermieden und fossile Brennstoffe eingespart. Die Planung trägt zur Erreichung der 2 %-Regel der Bundesregierung bei.

 

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:

Unter der Voraussetzung, dass auf der Ebene der Genehmigungsplanung Möglichkeiten zur Minderung und zum Ausgleich der Eingriffsintensität erfolgen, werden keine erheblichen Beeinträchtigungen auf Biotope und Pflanzen vorbereitet.

Erhebliche Beeinträchtigungen des Biotopverbunds sind in den Windflächen Sitten I, Sitten II, Börtewitz und Naunhof nicht ersichtlich. Konflikte gegenüber den benannten Zielartenvorkommen, geschützten Biotop- und FFH-Lebensraumtypen sind in der nachfolgenden Genehmigungsebene vertieft zu prüfen und können durch geeignete Maßnahmen vermieden werden.

Erhebliche Beeinträchtigungen des Biotopverbunds sind für die Windfläche Nicollschwitz/Bockelwitz ausgeschlossen, da keine Überschneidung vorliegt.

Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele der NATURA-2000-Gebiete können aufgrund der Entfernungen ausgeschlossen werden.

Auswirkungen auf die Avifauna und Fledermäuse sind auf der Ebene der Bauleitplanung nicht auszuschließen. Artenschutzrechtliche Konflikte gegenüber der Avifauna und Fledermäusen sind in der nachfolgenden Genehmigungsebene vertieft zu prüfen und können durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Es sind keine artenschutzrechtlichen Konflikte gemäß § 44 BNatSchG ersichtlich, die nicht auf der nachfolgenden Genehmigungsebene sachgerecht gelöst werden könnten.

 

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit:

Im Rahmen der Ausweisung der Windflächen wurden die Mindestabstände von 750 m zu Wohnnutzungen in der Stadt Leisnig eingehalten. Die Mindestabstände zu den Ortschaften außerhalb der Gemeinde müssen in der nachfolgenden Genehmigungsebene eingehalten werden und der Immissionsschutz ist im Einzelfall nachzuweisen. Mit Ausweisung der Eignungs- und Vorrangflächen werden voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Wirkungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorbereitet. Die landwirtschaftliche Nutzung kann mit marginalen Ausnahmen fortbestehen. Zerschneidungen von erholungsrelevanten Strukturen werden mit der Ausweisung nicht vorbereitet.

 

Schutzgut Landschaft:

Eine Höhenbeschränkung für die in den Eignungs- und Vorrangflächen aufzustellenden Windkraftanlagen ist nicht vorgesehen. Durch künftige Repoweringvorhaben werden die bestehenden Windenergieanlagen zurückgebaut und stattdessen moderne, höhere Anlagen gebaut. Mit der Errichtung von Windenergieanlagen ist grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbunden. Die Berechnung des Kompensationsbedarfs für das Landschaftsbild erfolgt auf der Ebene der Genehmigungsplanung, wenn die zuvor genannten Anlagenparameter feststehen. Aufgrund der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB allgemeinen Privilegierung von Windkraftanlagen trägt die Planung durch die räumliche Konzentration der Windkraftnutzung auf wenige, bereits vorbelastete und wenig strukturierte Bereiche dazu bei, den Eingriff in das Landschaftsbild großräumig zu minimieren. Mit der Möglichkeit, den Eingriff in das Landschaftsbild zu kompensieren, werden keine voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen auf die Landschaft vorbereitet.

 

Schutzgut Kultur und Sachgüter:

Die Gebiete Sitten I und Sitten II spielen für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter aufgrund des Vorkommens archäologischer Denkmale eine übergeordnete Rolle, die weiteren Windflächen eine untergeordnete Rolle. Bei der Planung von Windenergieanlagen ist eine archäologische Baubegleitung durchzuführen. Im Falle von weiteren Bodenfunden sind die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes zu beachten. Durch die Beachtung entsprechender Vermeidungsmaßnahmen kann die Beeinträchtigung von Denkmalen ausgeschlossen werden. Eine Betroffenheit von Kulturlandschaftsbereichen ist nicht gegeben. Mögliche Beeinträchtigungen von geplanten Windenergieanlagen auf umgebende Denkmale sind auf Ebene der Genehmigungsplanung zu betrachten und zu bewerten.

 

 

Wechselwirkungen:

Die Wechselwirkungen innerhalb der Schutzgüter werden durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen nicht beeinflusst. Jedoch werden im unmittelbaren Wirkungsbereich der Anlagenstandorte, wie beispielsweise den Fundamenten, wechselseitige Funktionen beeinträchtigt, die vorhabenbedingt unvermeidbar sind.

 

Fazit:

Auswirkungen auf Umweltbelange, die einen generellen Ausschluss der potenziellen Eignungs- und Vorrangflächen Sitten I, Sitten II, Börtewitz, Naunhof und Nicollschwitz/Bockelwitz zur Folge hätten, sind nicht zu erwarten. Um mögliche Beeinträchtigungen auf einzelne Schutzgütern zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten, sind entsprechend der Aussagen des Umweltberichtes geeignete Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen zu gewährleisten.

Diese Maßnahmen sind bezogen auf standortkonkrete Vorhaben auf Ebene der Genehmigungsplanung festzulegen. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung erfolgt die Sicherung der genannten Windflächen als Eignungs- und Vorrangflächen (Sonderbauflächen ohne Ausschlusswirkung) für die Nutzung der Windenergie.

 

Während der Auslegungsfrist können - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden.

 

Die erneute Beteiligung beschränkt sich gemäß § 4a Abs. 3 BauGB auf folgende Sachverhalte:

 

Planzeichnung           

  • Korrektur Windfläche Börtewitz nach Vorgabe Oberbergamt Sachsen und Kemmlitzer Kaolinwerke
  • Korrektur der Waldabstände der Windflächen auf 30 m
  • Erstellung Übersicht Überschneidung bestehender FNP

 

Begründung

  • Überarbeitung Ziele der Planung
  • Ergänzung zur aktuellen Rechtslage
  • Darstellung und Ausweisung der neu hinzukommenden Windflächen als Eignungs- und Vorrangflächen (Sonderbauflächen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG ohne Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB)
  • Überarbeitung der Vorgaben aus Landes- und Regionalplanung und Abstellung auf die aktuelle Rechtlage
  • Ergänzung des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“)
  • Ergänzung zum Klimaschutzgebot
  • Ergänzungen der Ausführungen zu folgenden Ausschlusskriterien:

             Waldflächen

             Straßen

             Wasserschutzgebieten

             Gewinnung von Rohstoffen

  • Ergänzungen zu bestehenden Bebauungspläne Sitten und Bockelwitz
  • Übernahme der Korrekturen zu Auswirkungen auf Umweltbelange aus dem Umweltbericht von MEP Plan GmbH
  • Überarbeitung der Festsetzung der Eignungs- und Vorrangflächen zur Nutzung für Windenergie
  • Übernahme der Korrekturen zu Maßnahmen und Vorkehrungenzur Vermeidung hnd Minderung nachhaltiger Umweltauswirkungen aus dem Umweltbericht von MEP Plan GmbH
  • Ergänzung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen bei der Durchführung des Teilflächennutzungsplans aus dem Umweltbericht von MEP Plan GmbH
  • Überarbeitung und Ergänzung der Quellenangaben und Rechtsgrundlagen

 

Umweltbericht

  • Änderung der Gebietsbezeichnung von Potenzialfläche zu Windfläche und Eignungs- und Vorrangfläche
  • Ergänzung Ziele der Planung
  • Ergänzung der Vorgaben aus Landes- und Regionalplanung und Abstellung auf die aktuelle Rechtslage, Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“)
  • Ergänzung zum Klimaschutzgebot
  • Übernahme der Aktualisierungen aus der Begründung, Übernahme Korrektur Windfläche Börtewitz nach Vorgabe Oberbergamt Sachsen und Kemmlitzer Kaolinwerke, Waldabstände der Windflächen auf 30 m, Überschneidungen bestehender FNP, bestehender Bebauungspläne Sitten und Bockelwitz, Wasserschutzgebiete, Festsetzungen der Eignungs- und Vorrangflächen zur Nutzung für Windenergie
  • Ergänzung der Natura-2000-Verträglichkeitsvorprüfung
  • Aktualisierung der Auswirkungen auf Umweltbelange
  • Aktualisierung der Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung und Minderung nachteiliger Umweltauswirkungen
  • Ergänzung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen bei der Durchführung des Teilflächennutzungsplans                                                              Überarbeitung und Ergänzung der Quellenangaben und Rechtsgrundlagen

 

Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegeben Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Es wird darauf hingewiesen, dass Vereinigungen im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen sind, die sie im Rahmen der Auslegung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht haben, aber hätten geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

 

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich bis einschließlich 31.03.2023 auf der Internetseite der Stadt Leisnig (www.leisnig.de) und auf dem Landesportal Bauleitplanung unter (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) eingestellt.

 

 

 

 

 

 

 

Leisnig, den 27.02.2023                                                              Graf

                                                                                                    Bürgermeister