Der Geltungsbereich des Sanierungsgebiets umfasst den engeren innerstädtischen Bereich, einschließlich großer Teile der Altstadt.
Das Sanierungsziel besteht in der Erhaltung und dem Bau von Gebäuden, Straßen und sonstigen Anlagen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten.
Der Geltungsbereich Erhaltungssatzungsgebiet umfasst den erweiterten innerstädtischen Bereich, einschließlich der äußeren Gebiete der Altstadt. Das Erhaltungsziel besteht darin, beim Bau und der Sanierung von Gebäuden Richtlinien vorzugeben, die den ortstypischen Charakter berücksichtigen.
Stand: September 2011
Der Anfangswert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für Grundstücke eines Gebietes (einer Zone), für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche. Der Anfangswert bezieht sich auf ein Grundstück, das für das jeweilige Gebiet (die jeweilige Zone) typisch ist.
Soweit einzelne Grundstücke von den Eigenschaften des definierten Anfangswertgrundstückes abweichen (z.B. Lage, Maße der baulichen Nutzung, Grundstücksfläche oder -zuschnitt), ergeben sich daraus in der Regel Abweichungen vom Anfangswert, welche durch Zu- und Abschläge bzw. durch die Umrechnung mittels entsprechender Koeffizienten (z.B. GFZ-Umrechnung) zu berücksichtigen sind. Im Einzelfall können/müssen unter Umständen angrenzende Anfangswerte für die
Wertermittlung herangezogen werden.
Nach § 154 Abs.1 BauGB ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstückes entspricht. Für die Ausgleichsbetragsermittlung sind die §§ 154 und 155 maßgebend.
§ 154 Abs. 2 BauGB: "Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes des Grundstückes besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswerte), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert)."